Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis

Präambel

  • 1 Name und Sitz
  • 2 Zweck
  • 3 Geschäftsjahr
  • 4 Mitgliedschaft
  • 5 Entstehung der Mitgliedschaft
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 7 Beiträge
  • 8 Organe des Klubs
  • 9 Mitgliederversammlung
  • 10 Vorstand
  • 11 Kassenprüfer
  • 12 Jugendabteilung
  • 13 Änderung der Satzung
  • 14 Auflösung des Klubs
  • 15 Inkrafttreten der Satzung

Präambel

Wird im Text dieser Satzung ein Wort, eine Funktion oder ein Amt in seiner männlichen Form verwendet, schließt dies stillschweigend auch die weibliche Form ein und umgekehrt.

1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Ski-Klub Uerdingen 1955 e.V.“ mit dem Sitz in Krefeld-Uerdingen.
  • Er ist im Vereins-Register eingetragen.
  • Die Vereinsfarben sind Blau-Rot.
  • Der Verein kann Mitglied z. B. des „Westdeutschen Skiverbandes“ und des „Eissportverbandes Nordrhein-Westfalen“ und verwandten Sportverbänden sein.

2 Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Pflege und der Förderung des Sports in Sinne der Abgabenordnung, insbesondere die Pflege und Förderung des Schnee- und Eissports und verwandter Sportaktivitäten zur damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Dieser Zweck wird u.a. erreicht durch Ausbildung von Schneesportlehrern, Trainern, Übungsleitern, Durchführung von Trainings-, Übungs- und allgemeinen Sportstunden, Teilnahme am allgemeinen Wettkampfbetrieb der Fachverbände, Sportunterricht und Sportausbildung.
  • Ein besonderes Anliegen und Ziel des Vereins ist insbesondere die intensive Förderung der Vereinsjugend.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Konfessionelle und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4 Mitgliedschaft

  • Dem Verein gehören an:

(1-1) Ehrenvorsitzender
(1-2) Ehrenmitglieder
(1-3) aktive Mitglieder
(1-4) Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren.
(1-5) passive Mitglieder
(1-6) fördernde Mitglieder

zu (1-1)

Der Verein kann einen Ehrenversitzenden / eine Ehrenvorsitzende ernennen. Zum / zur Ehrenvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer sich zuvor in besonders hervorragender Weise als 1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Dieser / diese wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit mit einfacher Mehrheit gewählt. Er / sie ist von der Beitragsbezahlung befreit.

Der / die Ehrenvorsitzende kann im Auftrag des Vorstandes repräsentative Aufgaben im Einzelfall wahrnehmen. Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Er / sie hat Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Er / sie kann vom Vorstand zu dessen Sitzungen eingeladen werden und kann diesen dann beraten.

zu (1-2)

Personen, die sich um den Klub und in der Sportbewegung in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge seitens der Mitglieder sind möglich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

zu (1-3)

Aktives Mitglied kann jeder ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und der Konfession werden.

zu (1-4)

Ein Mindestalter für die Aufnahme Jugendlicher ist nicht erforderlich. Die Belange der Jugendlichen werden durch eine Jugendordnung geregelt. Jugendliche Mitglieder sind nicht berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mit Zustimmung des Vorstandes ist eine solche Teilnahme möglich.

zu (1-5)

Passive Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Passive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb nicht teil. An gesellschaftlichen Veranstaltungen ist eine Teilnahme zu Mitgliedsbedingen möglich und erwünscht. Passive Mitglieder sind berechtigt, mit Stimmrecht an der Mitglieder-versammlung teilzunehmen. Für die Aufnahme von passiven Mitgliedern gelten die gleichen Bedingungen wie bei aktiven Mitgliedern.

zu (1-6)

Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Fördernde Mitglieder nehmen am Sportbetrieb nicht teil. An gesellschaftlichen Veranstaltungen ist eine Teilnahme möglich und erwünscht. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an der Mitglieder-versammlung teilzunehmen.

Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

5 Entstehung der Mitgliedschaft

  • Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben werden. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Beiträge für den Minderjährigen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Im Falle der Ablehnung eines Antrages ist der Klub zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  • Die Mitgliedschaft beginnt zum 01.01. eines Kalenderjahres mit Aushändigung des Mitgliedsausweises.
  • Jedes Mitglied erkennt die Satzungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes als für sich bindend an.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • erfolgt mit dem Tode eines Mitglieds.
  • erfolgt mit dem freiwilligen Austritt durch schriftliche Abmeldung mit einer Frist von 3 Monaten (30.09. des Jahres) zum 31. 12. eines Kalenderjahres. Auch nach Wirksamkeit des Austritts bleiben alle nicht erfüllten Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bestehen, insbesondere Zahlung von Beiträgen und Rückgabe von Vereinseigentum.
  • erfolgt mit dem Ausschluss.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich bekannt zu geben.
    Diese Maßnahme erfolgt

     

    • (3-1) bei wiederholtem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung,
    • (3-2) bei vereinsschädigendem Verhalten,
    • (3-3) bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen und nicht erfüllten Verpflichtungen länger als drei Monate trotz Mahnung.

Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

  • erfolgt mit der Auflösung des Vereins

7 Beiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen sowie deren Höhe.

8 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder.
  • Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im zweiten Halbjahr statt.

Ihr obliegt unter anderem:

(2-1) die Entgegennahme des Berichte der Klub-Organe, insbesondere des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

(2-2) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer

(2-3) die Wahl des Ehrenvorsitzenden

(2-4) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

(2-5) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge sowie ggf. die Festsetzung einer Sonderumlage des Ski-Klubs.

(2-6) Beschlussfassungen über Vereinsordnungen auf Vorschlag des Vorstandes.

  • Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
  • Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  • Die Mitgliederversammlung kann nur über Punkte der Tagesordnung beschließen. Anträge für Entscheidungen, die mit 3/4 Mehrheit getroffen werden müssen, sind in der Tagesordnung der Einladung zu Mitgliederversammlung aufzuführen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stellvertretung ist nicht möglich.
  • Jedes Mitglied hat bei allen Abstimmungen je eine Stimme.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  • Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes mit mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder beschließt oder die Satzung etwas anderes vorschreibt, durch Handzeichen.
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen dem Kandidaten mit den meisten und dem Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhalten hat.
  • Die Beschlüsse treten, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Klubs es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Klubmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

10 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
dem Leiter Finanzen
dem Leiter Sport

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines mindestens der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er überwacht die laufenden Geschäfte, den Sportbetrieb und trägt die Verantwortung für die Zielsetzung des Vereins.
  • Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die stets nach den aktuellen Erfordernissen ergänzt oder geändert werden kann. Hierin sind alle Geschäftsabläufe, Vereinbarungen, Regelungen, Personalbesetzungen usw. festgelegt, die zum Führen des Vereins erforderlich sind. Um die umfangreichen Tätigkeiten in Teilbereichen des Vereins erfolgreich ausführen zu können, werden in der Geschäftsordnung Referenten festgelegt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorschläge seitens der Mitglieder sind zulässig. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  • Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer durch Rücktritt oder Tod aus, so hat der Vorstand das Recht, das ausgeschiedene Mitglied mit Stimmenmehrheit durch ein Vereinsmitglied zu ersetzen.
  • Der Vorstand hat das Recht, zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder und Nichtmitglieder für bestimmte Aufgaben zu bestellen.
  • Eine Häufung von Vorstandsämtern in einer Person im Vorstand ist nicht zulässig.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen eines der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
  • Der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit.
  • Der Leiter Finanzen ist für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, für die Haushaltspläne und für die Einhaltung der Budgets verantwortlich. Er hat der Jahreshauptversammlung und auf Verlangen dem Vorstand jederzeit Rechenschaft zu geben.
  • Der Leiter Sport ist für die Entwicklung und Durchführung aller sportlichen Aktivitäten des Ski-Klubs verantwortlich. Er koordiniert die Aus- und Weiterbildung aller hierfür benötigten Schneesportlehrer und Übungsleiter.

11 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Einhaltung des Haushaltsplanes zu überwachen.
  • Die Kassenprüfer prüfen vor der Mitgliederversammlung die Kassenbücher und Kassenbelege des Klubs und berichten der Mitgliederversammlung das Ergebnis. Sie sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse und die Kassenunterlagen zu nehmen sowie Auskunft über die Rechnungsführung zu verlangen.

12 Jugendabteilung

  • Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selber im Rahmen der ihr zugewiesenen Ziele und Mittel. Alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Jugend des Vereins.
  • Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses wird vom Vereinsjugendtag gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
  • Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung

13 Änderung der Satzung

Die Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung geändert werden, die diesen Punkt auf der Tagesordnung hat. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

14 Auflösung des Klubs

  • Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
  • Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen endgültig beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, Sport- und Bäderamt mit der Zweckbestimmung, dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Skisports zu verwenden.

15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist nach Annahme durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 09.11.2011 in Kraft getreten.
Sie wird in der Geschäftsstelle auf bewahrt und ist jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

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